Luftaufnahme von Reiskirchen

Ampelphasen

Folgende Ampelphasen kann die Wasserampel der Gemeinde Reiskirchen anzeigen. Bitte beachten Sie die Erläuterung zu den jeweiligen Ampelphasen und handeln Sie entsprechend.


Die Trinkwasser-Ampel zeigt aktuell den Status grün.

Grün

Der aktuelle Trinkwasserverbrauch der Gemeinde Reiskirchen liegt nicht auffällig über dem Durchschnittsverbrauch. Die Entnahme aus dem Trinkwassernetz kann ohne Einschränkung erfolgen, jedoch bitten wir, auf ein mögliches Umschalten der Ampelphase zu achten. Alle Verbraucher sind aufgefordert, besonders in den warmen und trockenen Monaten auf eine angemessene Wasserentnahme zu achten. Es erfolgt generell keine Ausgabe von Standrohren für das Befüllen von Pools, Zisternen oder sonstigen Wasserspeichern.


Die Trinkwasser-Ampel zeigt aktuell den Status gelb.

Gelb

Der aktuelle Trinkwasserverbrauch der Gemeinde Reiskirchen liegt wesentlich über dem Durchschnittsverbrauch. Die Wasservorkommen sind stark rückläufig. Alle Verbraucher werden zu einem sparsamen Umgang mit Wasser aufgefordert. Hierzu gibt es folgendes zu beachten:

  • das Trinkwasser sparsam und nur dort verwenden, wo es notwendig ist.
  • die Gartenbewässerung auf maximal zwei Bewässerungsvorgänge pro Woche einschränken.
  • auf die Bewässerung von Rasenflächen sollte verzichtet werden.
  • die Verwendung von Trinkwasser zum Waschen von Fahrzeugen, zur Außenreinigung von Gebäuden, Terrassen oder ähnlichen Anwendungen sollte unterlassen werden.
  • das Befüllen von Pools, Zisternen oder sonstigen Wasserspeichern sollte unterlassen werden.
  • falls Sie während dieser Trinkwasserphase dringend größere Mengen Trinkwasser entnehmen müssen, z.B. bei Bautätigkeiten aus Standrohren, bitten wir Sie, dies vorab mit uns abzustimmen.

Die Trinkwasser-Ampel zeigt aktuell den Status rot.

Rot

Der Trinkwasserverbrauch der Gemeinde Reiskirchen liegt erheblich über dem Durchschnittsverbrauch und erreicht Höchstwerte! Zur weiteren Sicherstellung der Trinkwasserversorgung sowie der Bereithaltung von Löschwasserreserven sowie zur Vermeidung eines Trinkwassernotstandes wird dringend zur Reduzierung des Trinkwasserverbrauchs aufgerufen! Alle Verbraucher sind aufgefordert, außerordentlich sparsam mit dem Trinkwasser umzugehen!

Wir appellieren daher dringend an Sie:

  • das Trinkwasser nur dort zu verwenden, wo es notwendig ist.
  • die Verwendung von Trinkwasser zum Waschen von Fahrzeugen, zur Außenreinigung von Gebäuden, Terrassen oder ähnlichen Anwendungen zu unterlassen!
  • das Befüllen von Pools, Zisternen oder sonstigen Wasserspeichern zu unterlassen!
  • die Garten-/Rasenbewässerung zu unterlassen! (Die Bewässerung von Nutz- und Balkonpflanzen ist hiervon ausgenommen)
  • nur noch Neuanpflanzungen moderat zu bewässern!
  • die Entnahme von Trinkwasser über Standrohre zu unterlassen!

Die Trinkwasser-Ampel zeigt aktuell den Status rot mit Kreuz (Trinkwassernotstand)

Trinkwassernotstand

Die Versorgung mit Trinkwasser ist gefährdet! Sind die Trinkwasserspitzenverbräuche sehr hoch und die zur Verfügung stehende Trinkwassermenge ausgeschöpft, kann der notwendige Versorgungsdruck nicht mehr aufrecht gehalten werden. Der Trinkwassernotstand wird durch den Bürgermeister der Gemeinde Reiskirchen gemäß der „Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Wasserverbrauchs bei Notständen in der Wasserversorgung im Gemeindegebiet Reiskirchen“ festgestellt.

Während des Trinkwassernotstandes ist es verboten, Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz für folgende Zwecke zu entnehmen und zu verwenden:

  • zum Bewässern von Rasenflächen, auch zur Abwehr bleibender Schäden an den Rasenflächen (Abwehrbewässerung).
  • zum Bewässern öffentlicher oder betrieblicher Grünanlagen (ausgenommen Rasenflächen), soweit die Bewässerung nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Grünanlagen zwingend erforderlich ist (Abwehrbewässerung); Eine Abwehrbewässerung darf maximal 2 Mal je Woche erfolgen und ist zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr unzulässig.
  • zum Bewässern von nicht erwerbsmäßig genutzten Gärten und Kleingärten sowie privater Grünanlagen (ausgenommen Rasenflächen), einschließlich Bewässern von Bäumen und Sträuchern soweit dies nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Grünanlagen zwingend erforderlich ist (Abwehrbewässerung).
  • zum Be- und Nachfüllen von Zisternen; Es sei denn, das gesammelte Wasser dient der Abwehrbewässerung gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 oder der Verwendung im Haushalt.
  • zum Betreiben von Springbrunnen, Laufbrunnen und Wasserspielanlagen, soweit nicht ein Wasserkreislauf vorhanden ist und dabei hygienische Belange beachtet werden.
  • zum erstmaligen Befüllen sowie Nachfüllen von Wasserbecken, privaten und betrieblichen Schwimmbecken und Schwimmteichen sowie künstlichen Teichen und ähnliche Einrichtungen. Das Verbot gilt nicht, soweit ein Nachfüllen zur Abwehr von Gefahren für das tierische oder pflanzliche Leben im Teich notwendig ist. Öffentliche Schwimmbäder sind von dem Verbot ausgeschlossen.
  • zum Bewässern und Befeuchten von Sportanlagen in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr; Bei Sand- und Kunstrasenplätzen (auch Tennissandplätzen) darf auch tagsüber eine höchstens fünfminütige Oberflächenbewässerung pro Stunde und Platz erfolgen.
  • zum Abspritzen von Terrassen, Wänden, Hof- und Wegflächen sowie von Anlagen (z.B. bauliche Anlagen, Maschinen) soweit das Abspritzen nicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes (z.B. Vorbereitung von Reparaturarbeiten, Beachtung hygienischer Belange) zwingend erforderlich ist; Das Verbot gilt nicht für die gewerbliche Verwendung von Dampfstrahlgeräten sowie Hochdruckreinigern.
  • zum Betreiben von Fahrzeugwaschanlagen, sofern nicht durch Kreisaufführung oder sonstige Sparmaßnahmen weniger als 25 L pro Fahrzeug verbraucht werden.
  • zum Waschen von privaten PKW außerhalb von Fahrzeugwaschanlagen.
  • zum Waschen von zu betrieblichen Zwecken eingesetzten Fahrzeugen (einschl. Schienenfahrzeuge und Luftfahrzeuge) soweit dies nicht aus betrieblichen Gründen (z.B. Beachtung hygienischer Belange, Aufrechterhaltung der Verkehrstüchtigkeit) zwingend geboten ist.
  • zum Kühlen von Anlagen und Anlagenteilen am fließenden Wasserstrahl, durch Berieseln oder mittels Durchlaufkühlung; Dies gilt nicht für gewerblich/industrielle Betriebe, wenn die Wasserentnahme und Wasserverwendung zur unmittelbaren Aufrechterhaltung des Betriebes aus existentiellen Gründen dringend erforderlich ist, oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zwingend erforderlich ist.
  • zum Beregnen von landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen sowie für die Beregnung im Erwerbsgartenbau in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr; Ausgenommen ist die Beregnung von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Versuchsflächen, wenn eine Beregnung zur Verwirklichung des Versuchszweckes zwingend erforderlich ist.